Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pro Schütz GmbH  für den unternehmerischen Verkehr

  1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Kauf- und Lieferverträge zwischen unseren unternehmerischen Kunden und uns. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung/Lieferung vorbehaltlos ausführen.

    3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

    5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  2. Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden

    1. Angebote von uns sind freibleibend.

    2. Bestellungen des Kunden, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen, insbesondere dadurch, dass wir die Lieferung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.

    3. An Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen oder sonstigen Unterlagen, die der Kunde von uns erhält, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns – ohne Zurückhaltung von Kopien – unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

    4. Aufträge werden im Zweifel erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.

    5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

  3. 3. Preise

    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung eintreten, wird die am Tag der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer berechnet und dem Kunden eine sich ergebende Differenz berechnet bzw. erstattet.

    2. Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.

    3. Verpackungs- und/oder Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde anfallende Zölle und/oder Einfuhrsteuern.

    4. Im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung von uns nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und/oder sonstige Kostenänderungen berechtigten uns zu entsprechenden Preisanpassungen.

    5. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung des Vertragsgegenstandes mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, unsere Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 5 % anzuheben. 

    6. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

  4. Zahlungsbedingungen

    1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung.

    2. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

    3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere durch fehlende Kreditwürdigkeit, des Kunden gefährdet wird, sind wir unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzuhalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, haben wir das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

    4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwendet.

  5. Lieferung 

    1. Der von uns geschuldete Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

    2. Für die Ausführung der Lieferung sind etwaige vom Kunden zur Verfügung gestellte Zeichnungen und Pläne, insbesondere hinsichtlich ihres konkreten Aufmaßes, verbindlich. Verzögerungen und Mehrkosten, die deshalb entstehen, weil die Angaben in den Zeichnungen und Plänen des Kunden fehlerhaft sind, gehen zulasten des Kunden.

    3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

    4. Während der Lieferzeit behalten wir uns geringfügige handelsübliche, produktionsbedingte und für den Kunden zumutbare Konstruktions-, Form- und/oder Farbänderungen vor. 

  6. Lieferzeit und Lieferverzug

    1. Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet. 

        1. Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss und steht unter dem Vorbehalt, dass wir von unseren Vorlieferanten, mit denen wir aus Anlass des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages entsprechende Deckungsgeschäfte geschlossen haben, richtig, vollständig und rechtzeitig beliefert werden.

        2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat oder wenn wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

        3. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie Leistung einer Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie, ordnungsgemäß erfüllt hat.

    2. Der Kunde kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. 

        1. Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins oder der unverbindlichen Lieferfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche sind beschränkt nach Maßgabe des nachfolgenden § 10. 

        2. Wird uns während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so ist unsere Schadensersatzhaftung wiederum begrenzt nach Maßgabe des § 10. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.  

    3. Werden wir durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden und die von uns nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten hinsichtlich eines zugrundeliegenden Deckungsgeschäftes (z.B. wegen der Insolvenz des Vorlieferanten), Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert, ruht unsere Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung. Wir übernehmen insoweit kein Beschaffungsrisiko.   

        1. Wir werden den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist. 

        2. Wir werden uns – soweit möglich – unverzüglich um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Sollten sich im Falle einer Ersatzbeschaffung unsere Kosten erhöhen, sind wir zu Preisanpassungen gegenüber dem Kunden berechtigt. Wir werden den Kunden über die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung und über etwaige Preisanpassungen vorab ebenfalls unverzüglich unterrichten. 

        3. Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung oder aber eine Preisanpassung nach 6.3b) für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, 323 Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).

        4. Wir haben die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus Gründen dieses § 6.3 nicht zu vertreten. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.

  7. Gefahrübergang und Abnahme

    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über mit Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Das gleiche gilt bei Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von uns über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden.

    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, welche wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

    3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Kunden haben, so hat uns der Kunde die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu erstatten, und zwar mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder aber wesentlich niedriger entstanden ist als die geltend gemachte Pauschale. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Materialien vor.

    2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Der Kunde tritt uns jedoch bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung schon jetzt sicherheitshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Soweit sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten befindet, tritt der Kunde seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche, schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung jeweils an.

    3. Die Befugnis des Kunden, über Vorbehaltsware zu verfügen, erlischt, wenn der Kunde in einen Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht und wir unsere Zustimmung zur Verfügung über die Vorbehaltsware widerrufen oder unser Einziehungsrecht wegen des Verhaltens des Kunden, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, geltend machen. Werden unsere Sicherungsinteressen durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat uns der Kunde hierüber unverzüglich zu unterrichten.

    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  9. Rügepflichten, Rechte wegen Mängeln

    1. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat den gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf seine Vertragsmäßigkeit hin zu untersuchen. Fehlmengen und Falschlieferungen sowie erkennbare Mängel des Vertragsgegenstandes sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandung bei uns anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form zu rügen.

    2. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu geben, insbesondere ist uns der beanstandete Vertragsgegenstand auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit den für den Transport und die Überprüfung entstandenen Kosten vor.

    3. Ist der gelieferte Vertragsgegenstand mangelhaft, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, die nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen kann, zu geben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

    4. Im Falle einer Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen. 

    5. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises steht dem Kunden nur dann zu, wenn der Mangel von uns nicht innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist behoben werden kann oder wenn die Nacherfüllung für uns mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, unzumutbar ist oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ein Selbstvornahmerecht des Kunden ist ausgeschlossen.

    6. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von § 10. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.

    7. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.

    8. Gewährleistungsansprüche des Kunden und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang gemäß § 7. Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 10.1 Satz 1  und § 10.2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist, namentlich auch in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  10. Haftung auf Schadensersatz

    1. Wir haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.

    2. Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

  11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstige Vereinbarungen

    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in 23795 Bad Segeberg. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

    2. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte der Kunde nicht Bürger der Bundesrepublik Deutschland sein, bleiben zwingende Vorschriften des Aufenthaltsstaates des Kunden von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

    3. Sind Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.